Land Brandenburg passt Corona-Verordnung an

08. 02. 2022

Das Brandenburger Kabinett hat heute mit einer weiteren Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung auf die vorherrschende Omikron-Variante reagiert, die derzeit von hohen Infektionszahlen bei gleichzeitig weniger schweren Krankheitsverläufen gekennzeichnet ist. Die geänderte Verordnung tritt bereits am morgigen Mittwoch (9. Februar) in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 23. Februar. 

 

Die wesentlichen Änderungen sind: FFP2-Maskenpflicht statt 2G-Regel im gesamten Einzelhandel, 3G statt 2G auf Sportanlagen im Freien (Das bedeutet: Zutritt haben zur Sportausübung vollständig Geimpfte, nachweislich Genesene oder tagesaktuell negativ Getestete), Aufhebung der sogenannten „Hotspot-Regelung“ (damit keine nächtliche Ausgangsbeschränkung mehr für Ungeimpfte), Anwesenheitsdokumentation zum Beispiel bei Veranstaltungen, Friseur oder in Gaststätten entfällt (Ausnahme: Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens wie Krankenhäuser und Pflegeheime).

 

Die genaue Übersicht über die Infektionsschutz-Regelungen im Sport findet ihr hier. Wohl aber am Wichtigsten für den Fußball sind aber folgende Erklärungen des Ministeriums: 

 

1. 3G-Zutritt auf Sportanlagen unter freiem Himmel (§ 18 Absatz 1)

 

Bei der Sportausübung unter freiem Himmel gilt zukünftig das 3G-Zutrittsmodell (statt wie bisher das 2G-Zutrittsmodell). Dies bedeutet, dass der oder die Betreiber/-in einer Sportanlage auf Basis eines individuellen Hygienekonzeptes sicherstellen muss, dass der Zutritt beschränkt ist auf:

a) geimpfte, genesene oder getestete Personen (unterliegen Schüler/-innen einer regelmäßigen Testung an ihrer Schule, genügt die Bescheinigung über einen negativen Selbst-Test; bei Minderjährigen unterzeichnet durch die Eltern) und

b) Kinder bis zum 6. Geburtstag sowie vom Schulbesuch zurückgestellte Kin-der (ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis).

Für die Ausübung von Individualsport unter freiem Himmel entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Test- oder Genesenennachweises (§ 18 Absatz 2 Nummer 5 der Eindämmungsverordnung), d. h. es gelten keine Zutrittsbeschränkungen mehr.

Die Pflicht, ein Hinweisschild im Zutrittsbereich der Sportanlage mit Verweis auf die Zutrittsregeln anzubringen, entfällt ebenfalls für Sportanlagen unter freiem Himmel.

Für die Sportausübung in geschlossenen Sportanlagen hat sich am Zutrittsmodell nichts verändert; die Sportausübung ist unverändert nur im 2G-Zutrittsmodell zulässig.

 

2. Streichung der Kontaktnachverfolgung auf und in Sportanlagen

 

Die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten entfällt in allen Bereichen. Das heißt, dass der oder die Betreiber/-in der Sportanlage keine Kontaktdaten der Sportler/-innen oder der sonstigen Besucher/-innen mehr zu erfassen hat (und dies auch nicht mehr darf).

 

3. Sportveranstaltungen mit bis zu 1.000 Zuschauenden (§ 11 Absatz 4)

 

Für Sportveranstaltungen mit bis zu 1.000 Zuschauenden entfällt die Erfassung der Kontaktdaten. Das heißt, dass der oder die Veranstalter/-in keine Kontaktdaten mehr zu erfassen hat (und dies auch nicht mehr darf). Die weiteren Vorgaben für das Hygienekonzept von Sportveranstaltungen gelten unverändert fort (2G-Zutrittsmodell etc., vgl. das Erläuterungsschreiben vom 15. Dezember 2021).

 

4. Vereinssitzungen (§ 11 Absatz 1)

 

Vereinssitzungen sind weiterhin im 2G- oder 3G-Modell zulässig. Die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten entfällt. Das heißt, dass der Verein keine Kontaktdaten mehr zu erfassen hat (und dies auch nicht mehr darf). 

 

Zudem wichtig: Die 2G-Zutrittsregelung für die Sportausübung in geschlossenen Räumen bleibt unberührt. 

 

Alles Weitere zur neuen Verordnung erfahrt ihr hier.

 

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