Kinder bis 14 Jahre dürfen in 5er-Gruppen trainieren

28. 04. 2021

Die "Bundes-Notbremse" tritt in Kraft und bringt auch Änderungen für den (Fußball-)Sport mit sich. Im Gegensatz zu bisher regelt das Gesetz einheitlich, wie in Regionen mit höheren Inzidenzen mit Sport im Freien umzugehen ist. 

Das gilt über der 100er-Grenze!

Mit den beschlossenen Änderungen im Bundesinfektionsschutzgesetz, das am Samstag, den 24. April 2021 offiziell in Kraft treten wird und einheitlich das Vorgehen bei einer Inzidenz über 100 erklärt, ergibt sich für den Kinder- und Jugendsport in Brandenburg eine neue Regelung. Demnach ist dann ab dem übernächsten Tag, nachdem die Inzidenz drei aufeinanderfolgende Tage die 100 überschritten hat, generell der kontaktlose Gruppensport im Freien für fünf Kinder bis zum 14. Lebensjahr zulässig. Die Gruppen müssen dokumentiert werden. 

Das zuständige Ministerium für Jugend, Bildung und Sport verweist auf Anfrage des Landessportbundes bezüglich der Tests auf den Passus in der Bundesnotbremse (§ 28b Absatz 9 Satz 1), in dem es heißt: „Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind.“ Doch was heißt das für die Praxis? Nach diesem Passus sind sowohl Schnelltests als auch Antigen-Tests zur Eigenanwendung erlaubt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat eine Liste an entsprechend zugelassener Schnelltests bzw. Selbsttests zusammengestellt. Die durchgeführten Tests müssen dokumentiert und 14 Tage aufbewahrt werden.

Zur Übersicht der erlaubten Schnelltests

Zur Übersicht der erlaubten Selbsttests

 

Die Dokumentation hat das Ministerium nicht weiter erklärt (wir haken da natürlich nochmal nach), aber Testdresse, Testdatum, Testzeit, Ergebnis, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Meldeadresse, Telefonnummer, Name des Tests und Hersteller der Tests sollten allerdings die Bestandteile der Dokumentation sein. Wenn ihr auf Nummer Sicher gehen wollt, legt euch ein Dokument mit den genannten Daten an, unterschreibt es, lasst es bestenfalls noch von einer zweiten Person unterschreiben, der die Testung quasi bestätigt, macht ein Foto mit dem negativen Test und speichert das für die nachfolgenden 14 Tage. Sobald es dort mehr und gesicherte Informationen des Ministeriums gibt, werden wir euch nochmals updaten. 

 

„Der Testnachweis ist für die Dauer von zwei Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben oder zu übermitteln. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Testnachweis zu vernichten oder zu löschen“, so heißt es in der Eindämmungsverordnung. (Siehe § 1 Satz 4 der aktuellen Eindämmungsverordnung

 

Von der Testung befreit, sind Menschen, die mindestens schon 14 Tage vollständig mit einem europäischen Impfstoff geimpft sind. Sollten diese Personen einer Kontrolle unterliegen, muss der Impfnachweis vorgelegt werden.

 

Selbstverständlich sind auch weiterhin Tests aus offiziellen Testzentren für die Trainingsdurchführung des Übungsleiters gültig. 

 

Auf weitläufigen Außensportanlagen (ab 1.600 qm) dürfen mehrere Gruppen Sport auf einer Anlage gleichzeitig ausüben, sofern der Betreiber der Anlage gewährleistet, dass einzelnen Personengruppen eine Mindestfläche von 800 qm zur Sportausübung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. In der Praxis heißt dies, dass u.a. auf Fußballplätzen mehrere Sportgruppen gleichzeitig Sport treiben können, sofern jeder Gruppe mindestens 800 qm zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden.

Darüber hinaus ist innerhalb der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes in Brandenburg (aber auch in ganz Deutschland) für Erwachsene lediglich Individualsport im Freien allein, zu zweit oder mit dem Angehörigen des eigenen Haushaltes gestattet.

Die neuen Regeln zur Pandemie-Eindämmung sollen jeweils ab dem übernächsten Tag gelten, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Schwelle von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten wird. Sie sollen so lange in Kraft bleiben, bis die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Schwelle von 100 unterschreitet - dann treten die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft. Die Landkreise und kreisfreien Städte geben die entsprechenden Tage bekannt, ab denen die Maßnahmen in der jeweiligen Region nicht mehr gelten.

 

Die seit längerem vorhandene Möglichkeit des Trainings- und Wettkampfbetriebes (ohne Zuschauer) für Sportler*innen mit dem Status Bundes- bzw. Landeskader bleibt derweil bestehen.

Die Bundes-Notbremse soll grundsätzlich bis Ende Juni 2021 gelten.

 

Und was gilt unter der 100er-Grenze?

Liegt oder fällt die Inzidenz für fünf Werktage unter 100, dann greifen die Regeln, die zuvor im jeweiligen Bundesland galten. Diese orientieren sich an den Bund-Länder-Beschlüssen von Anfang März, als Öffnungen in mehreren Stufen festgelegt wurden. 

Für Brandenburg gilt: Kontaktloser Sport ist auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen erlaubt. Für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren ist gemeinsamer Sport in einer Gruppe bis zu 20 Personen (zuzüglich Aufsichtspersonal) gestattet. 

 

Weitere Informationen für kontaktfreies Training

Darüber hinaus gibt es auf der Internetseite FUSSBALL.DE zahlreiche weitere gesammelte Ideen und Möglichkeiten aus der jüngeren Vergangenheit für das Training in kleinen Gruppen:

Individualsport bleibt weiterhin möglich

Neben dem Kindertraining in Gruppen ist derzeit sonst nur der Individualsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt. Hier einige Ansätze, wie das funktionieren kann:

 

Weitere Informationen und Trainingstipps für das Einzeltraining sind im Bereich Training & Service auf FUSSBALL.DE bzw. auf dfb.de zu finden. 

 

Bild zur Meldung: Kinderfußball