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Corona-Regeln & Fußball: Ihre Fragen - unsere Antworten

17. 01. 2022

Nachdem der FLB den Weg für den Landesspielbetrieb der Junioren, Frauen- und Mädchen sowie Herren geebnet und das Land Brandenburg per Verordnung vom 14. Januar 2022 seine Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung angepasst hat, möchten wir drängende Fragen beantworten. 

 

Ein Blick in diese Übersicht lohnt sich - auch weitere eingehende Fragen der Vereine werden wir an dieser Stelle beantworten.  

Gilt für hauptamtliche Trainer 2G (geimpft/genesen) oder 3G (geimpft/genesen/getestet)?

Zutritt zu den Sportanlagen nach dem 3G-Modell ist nur möglich für Arbeitgeber und Beschäftigte (Sportstättenpersonal, hauptamtliche TrainerInnen/Übungsleiter etc.), für die die Sportanlage eine Arbeitsstätte darstellt und demzufolge einen Arbeitsvertrag  mit dem Sportstättenbetreiber oder Verein haben und es sich um einen steuer- und sozialabgabepflichtigen Arbeitnehmer handelt. Hier gilt abweichend von der Landesregelung (2. SARS-CoV-2-EindV) bundesweit einheitlich das Infektionsschutzgesetz § 28 b Abs.1: Sofern physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, dürfen diese die Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regelung am Arbeitsplatz). Zu beachten ist hier, dass dies nur auf der heimischen Sportanlage gilt!

Muss der Heimverein jede einzelne Person kontrollieren oder genügt eine Bestätigung der Einhaltung der 2G-Regel durch den Gastverein?

Grundsätzlich muss jede Person auf die Einhaltung der 2G-Regel überprüft werden. Ob eine allgemeine Bestätigung durch den Gastverein ausreichend ist, können wir nicht beantworten. Die Vorgaben der einzelnen Behörden können in jedem Landkreis unterschiedlich sein. Die Kontrolle der 2G-Regel ist nicht zu verwechseln mit der Kontrolle der Kontaktnachverfolgung!

Was gilt für Kinder und Jugendliche?

Entsprechend § 7 der Eindämmungsverordnung ist Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr Zutritt zum Sportgelände zu gewähren. 


Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr müssen einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. Für Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt die für den Präsenzunterricht erforderliche und von einer oder einem Erziehungsberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines Antigen-Test zur Eigenanwendung als Testnachweis (siehe dazu auch §24 2. SARS-CoV-2-EindV).

 

Während der Ferien benötigen sie einen gesonderten Testnachweis, z.B. aus einem Testzentrum.  

Reicht der gelbe Impfpass als Nachweis aus?

Nein, der gelbe Impfpass genügt nicht, um den Impfstatus nachzuweisen. Leider sind viele gefälschte gelbe Impfpässe im Umlauf. Um gefälschten Impfnachweisen vorzubeugen, wurde in der Corona-Verordnung klargestellt, dass der Nachweis von Geimpften und Genesenen als digitales COVID-Zertifikat der EU in elektronischer oder gedruckter Form vorgezeigt werden muss. 

 

Die digitalen Zertifikate haben einen sogenannten QR-Code und können besser überprüft werden. In diese Grafik sind Informationen eingebettet, die von einer App ausgelesen werden können. Damit wird es Betrügerinnen und Betrügern schwerer gemacht, die 2G- und 3G-Regeln zu umgehen.

Geimpfte, die noch kein digitales Zertifikat haben, können sich das auch nachträglich in einer Apotheke ausstellen lassen. Dafür müssen sie ihre Impfung mit einer Impfbescheinigung nachweisen.

Wie kann der Gastverein sicher sein, dass auch die Heimmannschaft die Anforderungen an die 2G-Regel erfüllt?

Der Sportstättenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass der Zuritt nur nach den aktuell gültigen Bestimmungen zu erfolgen hat. Das gilt auch für die Heimmannschaft.

Wer ist in den Vereinen für die Bestätigung der Einhaltung der 2G-Regelung verantwortlich?

Auch hier gilt: der Sportstättenbetreiber ist für die Kontrolle der Einhaltung der 2G-Regelung verantwortlich. Es dürfen nur Personen mit diesem Status auf das Sportgelände. Sofern die Kommune die Sportanlage betreibt, kann die Verantwortung für die Zutrittskontrolle an Dritte, z. B. den Heimverein übertragen werden.

Ist der Schiedsrichter verantwortlich, die 2G-Regelung der Vereine vor Spielbeginn zu überprüfen?

Nein! Für die Einhaltung der aktuell gültigen Zutrittsbestimmungen ist der Sportstättenbetreiber verantwortlich und hat dies zu kontrollieren.

Welche Folgen hat ein (bzw. mehrmaliger) Nichtantritt, wenn ein Verein die derzeit gültige 2G-Regel nicht erfüllen kann?

In diesem Fall findet Paragraph 29 (4) und (7) der Spielordnung des FLB Anwendung. Demnach wird ein Spiel einer Mannschaft mit 0 Punkten und 0:2 Toren als verloren und dem Gegner mit 3 Punkten und 2:0 Toren als gewonnen gewertet. Tritt eine Mannschaft im laufenden Spieljahr dreimal schuldhaft nicht zu Pflichtspielen an, so ist sie von der weiteren Teilnahme zu streichen.

Was passiert, wenn die Spiele nicht durch die Schiedsrichter abgedeckt werden können, weil aufgrund der 2G-Regelung nicht genügend Schiedsrichter vorhanden sind?

In diesem Fall greift Paragraph 35 der Spielordnung des FLB. Ist ein angesetzter Schiedsrichter nicht am Spielort, so hat der Schiedsrichterassistent die Spielleitung zu übernehmen. Gibt es auch keinen Schiedsrichterassistenten am Spielort, so haben die Vereine dafür Sorge zu tragen, dass ein anderer geprüfter Schiedsrichter das Spiel leitet. Sollte auch kein neutraler Schiedsrichter anwesend sein, muss eine Einigung der beteiligten Vereine auf einen Schiedsrichter erfolgen. Ist auch kein geprüfter Schiedsrichter anwesend, können sich die Mannschaften auf einen nicht geprüften Verantwortlichen (Übungsleiter, Betreuer) für die Spielleitung einigen.

Müssen neben der Kontrolle der 2G-Regelung auch die Kontaktdaten von Spielern, Trainer, Betreuer angegeben werden?

Unabhängig der 2G-Regelung müssen die Kontaktdaten aller der sich auf der Sportanlage befindlichen Personen erfasst werden. Möglich ist das entweder mit der Luca- oder Corona Warn App (kann je nach Landkreis unterschiedlich sein) oder per Kontaktformular.

 

Per Klick zur aktuellen 2. SARS-CoV-2-EindV des Landes Brandenburg.

 

Bild zur Meldung: Corona-Regeln & Fußball: Ihre Fragen - unsere Antworten

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