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Corona-FAQ zur Winterpause im Spielbetrieb

Nachdem das Präsidium des FLB in Abstimmung mit seinen Kreisen und dem Krisenstab beschlossen hat, mit dem Spielbetrieb in allen Altersklassen vorzeitig in die Winterpause zu gehen, haben wir zahlreiche Fragen, die seit Mittwoch immer wieder gestellt wurden, aufgelistet. 

 

Zudem möchten wir auf die gute Übersicht des MBJS hinweisen, das für den Sport vollumfängliche Informationen zu allen Regeln aufgestellt und veröffentlicht hat. 

 

Welche Teams müssen nun mit ihrem Spielbetrieb vorzeitig in die Winterpause?

Grundsätzlich betrifft die Entscheidung alle Mannschaften bei Herren, Frauen, Juniorinnen und Junioren, die am Spielbetrieb des FLB teilnehmen.

Darf ich mit meiner Mannschaft noch weiter trainieren? 

Ja, Trainingsbetrieb unter den in der aktuellen Eindämmungsverordnung genannten 2G-Bedingungen steht den Vereinen frei. Grundsätzlich müssen Betreiber*innen von Sportanlagen gemäß den §§ 7 und 18 die Zutrittsgewährung nach der 2G-Regelung gewährleisten. Ausnahmen bilden geimpfte und genesene Personen und Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können, sofern sie die 2G-Regel nicht erfüllen, alternativ einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. Hier genügt auch der für den Schulbesuch durchgeführte Corona Test als Nachweis. Alle Personen ab 18 Jahren, welche die 2G-Regel NICHT erfüllen, Trainer*innen, Eltern, Funktionäre, eingeschlossen, haben keinen Zutritt auf die Sportanlage.

Wer ist für die Kontrolle der 2G-Regelungen zuständig? 

Grundsätzlich hat der/die Betreiber*innen der Sportanlage die Einhaltung sicherzustellen. Diese Verantwortung kann übertragen werden (z.B. Kommune an Verein).

Wie muss ich als Verein die entsprechenden Nachweise einsehen und dokumentieren? 

Die vorzulegenden Impf- und Genesenennachweise sind durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Person verpflichtend und somit einzusehen. Es gelten weiterhin Verpflichtungen wie das Führen von Kontaktlisten oder die Existenz eines Hygienekonzepts. Entsprechende Regeln gibt es dazu in §18 der Eindämmungsverordnung.

Dürfen die Vereine derartige Kontrollen überhaupt durchführen? 

Wenn Vereine Betreiber der Sportanlagen sind, sind vom Verein ermächtigte Personen berechtigt, die Einhaltung der 2G-Regelung zu überwachen. Wenn Vereine nicht Betreiber der Sportanlage sind, kann ihnen diese Aufgabe übertragen werden. 

Können Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, die Sportanlage betreten? 

Nein, alle Personen ab 18 Jahren, welche die 2G-Regel NICHT erfüllen, Trainer, Eltern, Funktionäre, Schiedsrichter eingeschlossen, haben keinen Zutritt auf die Sportanlage.

Muss trotz der nun allgemein gültigen 2G-Regel noch ein Hinweis an der Sportstätte angebracht werden, dass dort eben jene Regel gilt?

Ja – und nicht nur das. Es gelten weiterhin Verpflichtungen wie das Führen von Kontaktlisten oder die Existenz eines Hygienekonzepts. Entsprechende Regeln gibt es dazu in §18 der Eindämmungsverordnung:


„Betreiber*innen von Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
1.    die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
2.    die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen,
3.    die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
4.    die Erfassung der Personendaten aller Sportausübenden in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung, …“

Müssen die Betreiber*innen von Sportanlagen über ein Hygienekonzept verfügen?

Ja, Betreiber*innen von Sportanlagen (einschließlich Schwimmbädern) müssen bei einem Sportangebot über ein individuelles Hygienekonzept verfügen. 

Welchen Nachweis muss eine Person erbringen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden darf? 

Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden darf, muss dies mit einer schriftlichen ärztlichen Bescheinigung und einem höchstens 48 Stunden alten, negativen PCR-Test (Labortest) nachweisen können. 

Darf ich als volljähriger E-Junioren-Trainer (nicht geimpft und nicht genesen) das Training meiner Kinder leiten? 

Nein, alle Personen ab 18 Jahren, die die 2G-Regelung nicht erfüllen, haben keinen Zutritt auf die Sportanlagen. 

Gelten für Kinder von 12-17 Jahren die Testnachweise des Schulbesuches?

Ja. In der aktuellen Eindämmungsverordnung heißt es dazu in §6: „Die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt vorbehaltlich des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und des § 24 Absatz 1 bis 4 als erfüllt für […] Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts der von ihnen besuchten Schule einer regelmäßigen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterliegen; als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig,…“

Dürfen Umkleiden und Duschen genutzt werden? 

Ja, Umkleiden und Duschen können unter Anwendung der 2G-Regel auch benutzt werden. Nach §4 (1) der Eindämmungsverordnung: Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, ist eine medizinische Maske zu tragen.

Wann und wo muss ich auf dem Sportgelände einen Mund-Nasen-Schutz tragen? 

Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, soll nach §4 Absatz 1 der neuen Eindämmungsverordnung eine medizinische Maske getragen werden. 

Wie sieht es mit Hallentraining aus? Welche Regeln gelten da? 

Auch dort gilt die 2G-Regel, also Zugang nur für Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren vorgesehen. Ausnahmen gibt es für Jugendliche unter 18 Jahren und für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Sie müssen ein Attest und einen negativen Test vorlegen. 

Warum haben Krisenstab, Präsidium und Vorstand so entschieden? 

Der Verband stuft eine ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebes und der damit einhergehenden kurzfristigen Organisation zur Einhaltung der 2G-Regelung durch die Vereine als unzumutbar ein. Bedingt durch die Kurzfristigkeit, ab der diese Maßnahmen gelten, ist der erlaubte Spielbetrieb erschwert, was auf den unterschiedlichen Impfstatus auch von Spieler*innen und Schiedsrichter*innen zurückzuführen ist. Für die fast 100.000 Mitglieder und den vielen weiteren ehrenamtlichen Unterstützern, die Woche für Woche das Training und für die Wochenenden die Spiele organisieren, ist es mit dieser kurzen Vorlaufzeit weder möglich noch verantwortbar, die nunmehr geltenden Bestimmungen im jetzigen Status quo umzusetzen bzw. diese Hürde auf die Vereine zu übertragen.

Warum spielt der NOFV in der Regionalliga weiter?

Die Regionalliga wird von der Politik als Berufssport eingeordnet, sodass die Sportler unter die Regelungen für Arbeitgeber fallen (3G) und die Spiele als Veranstaltung mit Unterhaltungscharakter unter Anwendung der 2G-Regel durchgeführt werden können. 

Welche Auswirkungen hat der Beschluss auf die restliche Saison?

Zum weiteren Saisonverlauf werden sich die spielleitenden Ausschüsse in den nächsten Tagen und Wochen austauschen und zu gegebener Zeit die Vereine informieren. 

Haben Vereinsmitglieder, die nicht unter den 2G-Status fallen, ein Sonderkündigungsrecht?

Es besteht kein Sonderkündigungsrecht für diese Personen. Die Mitgliedschaft könnte lediglich ordentlich gekündigt werden. Susanne Springborn, Referentin für Vereinsverwaltung beim Landessportbund Brandenburg (LSB) erklärte im Sportbuzzer: „Mitgliedsbeiträge sind nicht an eine Leistung gekoppelt, sondern dienen der Umsetzung der satzungsgemäßen Zwecke.“ 

Dürfen Vorstandssitzungen oder Versammlungen anderer Vereinsgremien durchgeführt werden? 

Ja, Vorstandssitzungen oder Versammlungen anderer Vereinsgremien dürfen durchgeführt werden. Diese sind Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter. Die Zutrittssteuerung kann nach 3G oder optional nach 2G erfolgen. Im Falle des 3G-Zutrittsmodells unter freiem Himmel mit bis zu 250 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig (unter Beachtung des Abstandsgebotes: Abstand von 1 Meter bei festen Sitzplätzen; Verzicht auf Abstand, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen). Im Falle des 2G-Modells gelten keine Personenobergrenzen. 

 

 

 

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