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Neue Umgangsverordnung

20. 09. 2021

Seit dem 16. September gilt im Land Brandenburg die 3. Corona-Umgangsverordnung. Dabei haben sich für den Sport – u.a. durch die optionale 2G-Regel – neue Möglichkeiten ergeben.

 

Sportanbieter, Vereine oder Veranstalter können selbst entscheiden, ob sie nur Geimpften, Genesenen und Kindern unter 12 Jahren Zutritt zu ihren Einrichtungen gewähren. Dann braucht es in Innenräumen keinen Abstand und keine Maske mehr und die Personenzahl ist nicht begrenzt. Die Sportangebote von Sportvereinen sind nur noch für den Innenbereich (§ 18 Abs. 4) geregelt.

 

Viele Regelungen bleiben aber unverändert - so wie die, die Fußballer im Moment hauptsächlich betreffen:

 

Sportausübung unter freiem Himmel 
Wie bisher ist die Sportausübung unter freiem Himmel auf öffentlichen und privaten Sportanlagen ohne Einschränkungen durch die Umgangsverordnung weiter zulässig (Training und Wettkampf). Das heißt für Sportangebote von Vereinen ist kein Hygienekonzept erforderlich (Achtung: anders soweit es sich um eine Veranstaltung mit Zuschauern handelt). Es gilt kein Abstandsgebot bei der Sportausübung. Kontaktsport Outdoor ist daher ebenfalls ohne Test und ohne Personenbegrenzung zulässig. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder von Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (= geschlossene Räume) ist zulässig.

 

Sportausübung in geschlossenen Räumen

Die bisherigen Regelungen zur Sportausübung in öffentlichen und privaten Sportanlagen (in geschlossenen Räumen) in § 16 der Umgangsverordnung wurden aufgrund neu eingefügter Vorschriften redaktionell in den § 18 der Umgangsverordnung verschoben. 


Neu hinzugekommen ist die Möglichkeit der Betreiberinnen und Betreiber von Indoor-Sportanlagen, das Zutrittsmodell 2G zu wählen, d. h. den Zutritt nur geimpften, genesenen Personen (gilt auch für das Personal) und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zu gewähren und dafür im Gegenzug auf Maske, Abstand, Tests und Kontaktsportbegrenzung zu verzichten (vgl. § 18 Absatz 4 in Verbindung mit § 7). Die Inanspruchnahme des 2G-Zutrittsmodells muss vorher beim zuständigen Gesundheitsamt schriftlich angezeigt werden. 


Unberührt bleibt selbstverständlich die Möglichkeit der Betreiberinnen und Betreiber auf Basis der Vertragsfreiheit, des Hausrechts oder aus Gründen des Selbstschutzes unter Einhaltung der bisher geltenden Schutzstandards den Zutritt auf bestimmte Personengruppen zu beschränken. 

 

Sportveranstaltungen im 2G-Zutrittsmodell (§ 10 UmgV) 
Auch für Veranstaltungen wird mit der neuen Umgangsverordnung ermöglicht, dass die Veranstalter zwischen 2G-Zutrittsmodell und 3G-Zutrittsmodell wählen können. 


Die Veranstalter haben damit die Möglichkeit auf Abstand, Maske und Kapazitätsbegrenzungen zu verzichten, wenn der Zutritt ausschließlich geimpften Personen, genesenen Personen und Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr gewährt wird. 


Das 2G-Modell stellt eine zusätzliche, freiwillige Option für die jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstalter dar. Die Möglichkeit zur Durchführung von Veranstaltungen mit Zuschauenden nach den bisher geltenden Schutzstandards ohne eine Beschränkung des Zutritts auf geimpfte Personen, genesene Personen und Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr bleibt unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Möglichkeit der Veranstalterinnen und Veranstalter auf Basis der Vertragsfreiheit, des Hausrechts oder aus Gründen des Selbstschutzes unter Einhaltung der bisher geltenden Schutzstandards den Zutritt auf bestimmte Personengruppen zu beschränken.

 

Um den Überblick über die aktuell gültigen Corona-Regeln zu behalten, hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) nun ein ausführliches Erläuterungsschreiben zur Verordnung veröffentlicht. 

 

 

Bild zur Meldung: Neue Umgangsverordnung

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