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Das gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 ab dem 21. Mai 2021

18. 05. 2021

Kontaktfreier Sport:

 

Ab dem 21. Mai 2021 entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 100 die Personenobergrenze von 10 Personen, d. h. es ist auf Sportanlagen kontaktfreier Individualsport ohne Personenbegrenzung zulässig. Das Abstandsgebot gilt weiterhin. Außerdem müssen alle Personen symptomfrei sein.

 

Kontaktsport:

 

Ab dem 21. Mai 2021 ist in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Bundesnotbremse außer Kraft getreten ist, weil die Inzidenz stabil unter 100 liegt, Kontaktsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 10 Personen zulässig, wobei Geimpfte & Genesene nicht mitzählen. Geimpfte & Genesene können also in beliebiger Anzahl zu den zulässigen 10 Personen hinzukommen.

 

Für Personen über 14 Jahren ist die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder von Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen untersagt. Toiletten dürfen genutzt werden.

 

Voraussetzungen sind:

1. Die Sportausübenden sind symptomfrei. Symptomfrei ist eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust) oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt.

2. Die Sportausübenden müssen negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet und können auf Verlangen des Gesundheitsamtes einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen. (Zu den Tests: Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen und muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein: zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (zum Beispiel kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle) oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest.) Geimpfte & Genesene unterliegen nicht der Testpflicht.

 

Sonderregelungen Kinder- und Jugendsport:

 

Der Sportbetrieb auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist zulässig, sofern die Gruppen jeweils dokumentiert werden.

 

Für reine Kindersportgruppen nach § 12 Absatz 3 Eindämmungsverordnung gilt keine Testpflicht. Für gemischte Gruppen, in denen auch Personen ab 14 Jahren teilnehmen, gilt für alle Personen der Gruppe ab 6 Jahren eine Testpflicht.

 

Geimpfte & genesene Kinder zählen nicht mit; d. h. kommen zu den 20 Personen dazu. Ein Fußballspiel 11 gegen 11 ist z. B. möglich mit 20 Kindern und 2 genesenen Kindern.

 

Kinder können bis zum 14. Geburtstag auch Toiletten, Duschen, Umkleiden nutzen; dabei gilt das Abstandsgebot, denn nur bei der Sportausübung ist die Unterschreitung des Abstandes zulässig.

 

Mehrere Personengruppen auf sehr großen Sportanlagen:

 

Auf weitläufigen Außensportanlagen (ab 1.600 qm) dürfen mehrere Gruppen Sport auf einer Anlage gleichzeitig ausüben, sofern die Betreiber*in der Anlage gewährleistet, dass einzelnen Personengruppen eine Mindestfläche von 800 qm zur Sportausübung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird, vgl. § 12 Absatz 4 der Eindämmungsverordnung. 

 

-> Für genaue und noch ausführlichere Informationen rund um dem Sport bitte direkt hier beim Ministerium nachlesen

 

Zur Info: Es handelt sich hierbei um die Veröffentlichung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und wir können keine Garantie geben, dass diese Empfehlungen/Vorgaben von allen Gesundheitsämtern/Ordnungsämtern zu 100 Prozent umgesetzt werden. Wir empfehlen den Vereinen, dass bei Änderungen der Eindämmungsverordnung jeweils Kontakt mit den zuständigen Behörden aufgenommen werden sollte, um die Auslegung der Regelungen aus der Eindämmungsverordnung abzustimmen.

 

Die aktuellen Inzidenzen aktualisieren wir auf unserer Corona-Update-Seite oder geht direkt auf die detaillierten Zahlen des Landes Brandenburg. 

 

Bild zur Meldung: Das gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 ab dem 21. Mai 2021

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