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Transparenzregister: Gebührenbefreiung möglich

02. 03. 2021

Über die Bundesanzeiger Verlag GmbH erhalten Vereine einen Bescheid über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters. Den FLB erreichten Anfragen zur Rechtmäßigkeit dieser Forderung, die an dieser Stelle beantwortet sei:
Dieser Bescheid ist berechtigt. Ein eingetragener Sportverein ist im Vereinsregister enthalten. Doch seit 2017 gibt es im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche auch noch das Transparenzregister. In dem müssen alle Gesellschaften und Unternehmen erfasst sein – sowie auch Vereine.


Allerdings gibt es für Vereine eine Erleichterung. Statt aktiv eine zusätzliche Anmeldung in dieses Register von den Vereinen zu verlangen, hat der Gesetzgeber entschieden, die Daten der Vereine automatisch aus dem Vereinsregister zu übernehmen. Das erspart den Vereinen und ihren Vorständen zwar Arbeit, die fälligen Jahresgebühren für den Eintrag allerdings nicht. Seit dem Jahr 2020 betragen diese 4,80 Euro.


Auf Antrag aber können sich Sportvereine von dieser Gebührenpflicht zukünftig befreien lassen. Dem Antrag, der nur per E-Mail eingereicht werden kann, müssen der aktuelle Vereinsregisterauszug, der Nachweis der Gemeinnützigkeit sowie die Identitätsbestätigungen der Vorstandsmitglieder beigefügt sein. Vereine haben die Möglichkeit, formlos per E-Mail an oder direkt auf der Homepage des Transparenzregisters den Antrag auf Befreiung zu stellen. Nach der Registrierung erhalten die Vereine einen Zugang und können damit das Antragsformular „Antrag gem. §24 Abs. 1 S. 2 GWG“ für die Befreiung nutzen. Dem Antrag müssen jeweils der aktuelle Vereinsregisterauszug, der Nachweis der Gemeinnützigkeit sowie die Identitätsbestätigungen der Vorstandsmitglieder (Kopien der Personalausweise der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder) beigefügt sein.

Bei Fragen dazu können sich Vereine an die Mitgliederverwaltung des Landessportbundes unter wenden. 

 

Bild zur Meldung: Transparenzregister: Gebührenbefreiung möglich

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