RSS-Feed   Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Aktuelle Maßnahmen/Regeln für den Sport

29. 05. 2020

Für den fußballerischen Betrieb im Land Brandenburg sind wir von den Bestimmungen der Bundes- und der Landesregierung abhängig. Diese wurden nun neu verfasst. Die Neufassung der Verordnung trat am Donnerstag, 28. Mai, in Kraft und gilt vorerst bis 15. Juni. Ministerpräsident Woidke und seine Stellvertreterin Ursula Nonnemacher stellten sie im Anschluss an die Kabinettsitzung vor. Die Abstands- und Hygieneregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Für uns Fußballer ist der Paragraph 6 wohl der Wichtigste. Deswegen hier nun der Ausschnitt dessen aus der kompletten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV)“

 

§ 6
Sportanlagen und Sportbetrieb, Bäder, Spielplätze

(1) Für den Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, insbesondere Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios und Tanzschulen sowie ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen, hat die jeweilige Betreiberin oder der jeweilige Betreiber auf der Grundlage eines einrichtungsbezogenen Hygienekonzepts die nachfolgenden Voraussetzungen sicherzustellen:

  1. Das allgemeine Abstandsgebot nach § 1 sowie die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen nach § 3 werden eingehalten, insbesondere durch Steuerung und Beschränkung des Zutritts und der Nutzung von Geräten,
  2. die Sportausübung erfolgt vorbehaltlich des § 1 Satz 3 kontaktfrei,
  3. es erfolgen regelmäßig die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Geräten,
  4. die Nutzung sanitärer Einrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräume, WC-Anlagen, erfolgt unter strikter Einhaltung von Nummer 1,
  5. die Kontaktdaten der Nutzenden werden entsprechend § 5 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 erhoben,
  6. in Sportanlagen erfolgt ein regelmäßiger, mindestens stündlicher, Austausch der Raumluft durch Frischluft; raumlufttechnische Anlagen sind ohne Umluft zu betreiben,
  7. in Sportanlagen erfolgt die Sportausübung ohne Zuschauerinnen und Zuschauer; dies gilt nicht für sorge- und umgangsberechtigte Personen.

(2) Für den Sportbetrieb auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, insbesondere Sportplätzen, Bolzplätzen, Skateranlagen sowie ähnlichen Einrichtungen unter freiem Himmel, hat die jeweilige Betreiberin oder der jeweilige Betreiber die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen sicherzustellen.

(3) Für den Betrieb von Freibädern, Schwimm- oder Badeteichen und sonstigen Badeanlagen unter freiem Himmel sowie ausgewiesenen Badegewässern gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entsprechend. Das Hygienekonzept hat insbesondere auch die Beckengrößen und die Liegeflächen der jeweiligen Einrichtung zu berücksichtigen.

(4) Der Betrieb von Schwimmbädern, Spaß- und Freizeitbädern, Thermalbädern und sonstigen Badeanlagen in geschlossenen Räumen sowie von Trocken- und Dampfsaunen, Dampfbädern und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Satz 1 gilt ab dem 13. Juni 2020 nicht für Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Thermalbäder und sonstige Badeanlagen in geschlossenen Räumen, wenn die jeweilige Betreiberin oder der jeweilige Betreiber die unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Abhängigkeit von der Beckengröße und den Liegeflächen sicherstellt. Satz 2 gilt entsprechend für Trockensaunen, die mit einer Temperatur von mindestens 80 Grad Celsius ohne Aufgüsse betrieben werden.

(5) Die jeweilige Betreiberin oder der jeweilige Betreiber der Einrichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 Satz 2 und 3 hat in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass bei der Nutzung der Einrichtungen, insbesondere solcher in geschlossenen Räumen, auch bei Einhaltung aller notwendigen Hygienemaßnahmen ein erhöhtes Risiko für eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht.

(6) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 können auf Dritte übertragen werden. Die Verantwortlichkeit der jeweiligen Betreiberin oder des jeweiligen Betreibers bleibt unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams und der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes- oder Landesstützpunkten oder an den Olympiastützpunkten, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen.

(8) Die Einrichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 Satz 2 und 3 dürfen nicht von Personen mit Atemwegsinfektionen betreten werden.

(9) Der Besuch und die Nutzung öffentlich zugänglicher Spielplätze und -flächen unter freiem Himmel durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist nur gestattet, wenn durch eine anwesende aufsichtsbefugte Person die Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebots nach § 1 sowie der allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen nach § 3 Absatz 1 sichergestellt wird.

(10) Kinderspielplätze und -flächen in geschlossenen Räumen sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Dies gilt nicht für Einrichtungen nach § 13.

(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten nicht für den Schulbetrieb.

 

Zur kompletten Verordnung kommen Sie hier: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_eindv

 

FLB-Partner

Schäper   

[weitere Partner]

 

Gesundheitspartner

 

AOK Logo neu

Klicken Sie hier, um die Inhalte von "tiktok.com" anzuzeigen. Beim Aufruf gelten abweichende Datenschutzbestimmungen der Webseite "tiktok.com"