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Was bedeutet die neue Umgangsverordnung für den Fußball?! 

22. 10. 2020

Vorweg, weil einige Fragen dahingehend aufkamen: Auswirkungen auf das Spiel an sich ergeben sich durch die neue Verordnung nicht! Die Durchführung der Spiele ist weiterhin möglich. 

 

Als Erstes gilt festzuhalten, Fußballspiele sind prinzipiell dem Veranstaltungsbereich zuzuordnen. Gemäß aktueller Umgangs- und Großveranstaltungsverbotsverordnung gilt folgendes:

 

Wettkämpfe - Regelung für Wettkampfteilnehmende und Funktionspersonal

a) unter freiem Himmel: keine zahlenmäßige Begrenzung; entscheidend ist die Einhaltung der Abstandsregelung.

b) in geschlossenen Räumen: Bis zu 100 Personen (Wettkampfteilnehmende und Funktionspersonal) dürfen zeitgleich anwesend sein.

 

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen (Großveranstaltungen) sind bis einschließlich 1. Januar 2021 untersagt. Veranstaltungen mit bis zu 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen sind erlaubt, jedoch muss stets der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Bei sämtlichen Sportveranstaltungen und Wettkämpfen sind – neben den Sportlerinnen und Sportlern und dem Funktionspersonal – noch bis zu 1.000 weitere Personen (Gäste) erlaubt. Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Gästen unterliegen den Sonderregeln für Großveranstaltungen.

 

Für Sportveranstaltungen gilt der geänderte § 4 der Umgangsverordnung was die Zuschauer angeht:

a) unter freiem Himmel:

•             Zwischen Personen muss stets ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.

•             Der Zutritt und der Aufenthalt von Personen muss gesteuert und beschränkt sein.

•             Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, sind ab dem Tag der Bekanntgabe für die Dauer von mindestens zehn Tagen Veranstaltungen mit mehr als 250 zeitgleich anwesenden Gästen untersagt.

•             Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, sind ab dem Tag der Bekanntgabe für die Dauer von mindestens zehn Tagen Veranstaltungen mit mehr als 150 zeitgleich anwesenden Gästen untersagt

 

Abweichend kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt lokal begrenzt ist und dies durch die zuständige Behörde öffentlich bekanntgegeben wurde, beschränkt sich die Untersagung auf die bekanntgegebenen Gebiete.

 

§ 2 der Großveranstaltungsverbotsverordnung gilt unverändert bis 15. November 2020 fort und regelt nur Sportgroßveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besucherinnen und Besuchern.

Veranstaltungen mit über 1.000 zeitgleich anwesende Zuschauerinnen und Zuschauer gelten als „Sportgroßveranstaltung“ und unterliegen strengeren bußgeldbewährten Regelungen gemäß § 2 der Großveranstaltungsverbotsverordnung. Zusätzlich gelten die Regelungen der Umgangsverordnung, die die Zuschauer und Zuschauerinnen als auch die Veranstalter einzuhalten haben (Regelungen für Veranstaltungen). Die Veranstalter und Veranstalterinnen von Sportgroßveranstaltungen müssen ein Hygienekonzept erstellt haben, dass Folgendes enthält:

•             Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern

•             Der Zutritt und der Aufenthalt von Personen muss gesteuert und beschränkt sein.

•             Die die Personendaten sind in einem Anwesenheitsnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung zu erfassen (Vor- und Familienname und Telefonnummer oder E-Mail-Adresse). Die personenbezogenen Daten sind besonders zu schützen, für die Dauer von vier Wochen zu speichern und nur auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes herauszugeben.

•             Die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer ist auf maximal 20 % der regulären Besucherkapazität der jeweiligen Einrichtung limitiert, wobei der Mindestabstand stets berücksichtigt werden muss.

•             Tickets sind zu personalisieren und möglichst digital zu verkaufen.

•             Tickets und Einlass sind möglichst kontaktlos zu kontrollieren; ausgenommen sind Sicherheitskontrollen.

•             Alle Besucherinnen und Besucher sind einem Platz fest zuzuweisen.

•             Der Ausschank und der Konsum alkoholhaltiger Getränke sind verboten.

•             Erkennbar alkoholisierte oder unter Drogeneinfluss stehende Personen sind vom Besuch ausgeschlossen.

 

Die Begrenzung auf 20 Prozent der regulären Besucherkapazität greift erst, wenn die reguläre Besucherkapazität bei über 5.000 Zuschauern liegt (Fußballstadien, Lausitzring, Motorcross, Regattastrecke). Ein Veranstaltungsort mit einer regulären Kapazität bis 10.000 Personen kann nunmehr bis zu 2.000 Besucherinnen und Besucher einlassen (20 Prozent). In jedem Fall ist die Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebots sicherzustellen, was sich ggf. beschränkend auf die zulässige Besucherzahl auswirken kann.

 

Die Durchführung von Sportgroßveranstaltungen mit Publikum ist vom aktuellen regionalen Pandemiegeschehen am Veranstaltungsort abhängig. Maßgeblich ist die vom Robert Koch-Institut täglich aktualisierte 7-Tages-Inzidenz für die Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg (siehe https://corona.rki.de).

 

Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens hat sich § 4 geändert, der besagt, dass bis zu 1.000 Gäste bei Veranstaltungen dabei sein dürfen. So sind in Risikogebieten nun weitaus niedrigere Zuschauerzahlen zugelassen. Als Beispiel die Stadt Cottbus, die mit einem Inzidenzwert über 50 als Risikogebiet eingestuft sind. Ein z.B. Kreisligist in Cottbus darf nun nicht mehr als 150 Zuschauer zulassen. WICHTIG: In diesen 150 Personen sind Spieler und Funktionäre nicht eingerechnet, sodass diese Zahl von 150 rein auf die Zuschauer (Gäste der Veranstaltung) zutrifft. Also sind Spieler + Funktionäre + 150 Zuschauer erlaubt! 

 

Aber unabhängig von der Zuschauerzahl sind immer die Hygiene- und Abstandsregelungen einzuhalten!

 

Diese Grafik hilft beim Verständnis: 

 

Corona-Stufen

 

Die Tatsache, dass unser Nachbarland Polen zum Risikogebiet zählt und sich von dort Einreisende in 14-tägige Quarantäne begeben müssten, hat mehrere Vereine veranlasst anzufragen, was für polnische Bürger gilt, die eine Spielberechtigung in deutschen Vereinen haben. "Der FLB ist dazu momentan in Abstimmung mit dem Ministerium, sobald uns eine Rückmeldung vorliegt, können wir eine verbindliche Aussage zum Thema machen", erklärt FLB-Geschäftsführerin Anne Engel.. 

 

Bei dringenden Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsführerin Anne Engel, die unter 01626198295 zu erreichen ist. 

 

 

Bild zur Meldung: Quelle: Land Brandenburg

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